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Angebotsspektrum

Hilfe für junge Volljährige

Hilfe für junge Volljährige nach § 30/ § 35 mit §41 SGB VIII soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung bieten, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Die Hilfe richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten des einzelnen jungen Volljährigen, der mehr oder weniger eng im familiären System eingebettet sind. Entsprechend der Besonderheiten des Einzelfalls werden die familiären und sozialen Bezüge der jungen Volljährigen mit einbezogen, um auf seinem Weg in die Selbständigkeit funktionale und für ihn wichtige Bezüge zum Herkunftssystem so weit wie möglich zu erhalten.