Sozialpädagogisches Ambulantes Clearing (§ 35a, § 37 i.V.m. § 27 KJHG/SGB VIII)
Das ambulante Clearing wird in Familien eingesetzt, bei denen ein noch nicht näher bestimmter sozialpädagogischer Hilfebedarf besteht und / oder ein Gefährdungspotential vermutet wird, welches sich negativ auf die altersgemäße Entwicklung der Kinder auswirken könnte.



